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Kosten

Das Honorar bemisst sich nach der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ). Für jede Sitzung wird die GOÄ-Ziffer 870 mit dem gängigen 3,1-fachen Steigerungssatz berechnet (135,52 €). Weitere Leistungen werden im Normalfall mit dem üblichen 2,3-fachen Satz berechnet.

Private Krankenversicherung #

Die Kostenübernahme variiert nach Versicherer und Tarif. Bitte erkundigen Sie sich vor dem Erstgespräch bei Ihrem Versicherer, inwieweit die Kosten übernommen werden und was es beim Antrag zu beachten gilt.

Beihilfe, Heilfürsorge #

Ihre zuständige Beihilfe oder Heilfürsorge übernimmt die meisten Kosten. Bitte erkundigen Sie sich vor dem Erstgespräch, welche Unterlagen benötigt werden (z. B. Formular Bw-2218 für Angehörige der Bundeswehr).

Selbstzahlende #

Sie können die Kosten privat tragen. In diesem Fall entsteht keine Antragspause und die Psychotherapie kann nahtlos auf die probatorischen Sitzungen folgen.

Gesetzliche Krankenkassen #

Termine sind erst möglich, wenn Sie die Kostenerstattung bei Ihrer Krankenkasse wie folgt beantragt und eine Zusage erhalten haben. Alternativ können Sie die Kosten selbst tragen.

Ich biete Psychotherapie im Rahmen der Kostenerstattung an: Wenn Sie in keiner Kassenpraxis in zumutbarer Entfernung einen Therapieplatz mit angemessener Wartezeit (maximal drei Monate) finden, können Sie eine gleichwertige Psychotherapie in einer Privatpraxis durchführen. Ihre Krankenkasse muss Ihnen die Kosten erstatten. Zuvor müssen Sie Ihrer Krankenkasse die erfolglose Therapieplatzsuche nachweisen:

  • 1. Nachweis Ihres Therapiebedarfs: Sie benötigen das Formular PTV 11 aus der Sprechstunde einer Kassenpraxis. (Die Terminservicestelle, 116 117, muss Ihnen einen solchen Termin zeitnah vermitteln.) Auf dem Formular muss bescheinigt sein, dass eine Psychotherapie empfohlen und zeitnah erforderlich ist, aber nicht in der dortigen Praxis innerhalb von drei Monaten angefangen werden kann.
  • 2. Nachweis des „Systemversagens“: Rufen Sie drei bis fünf Kassenpraxen in einem Radius von etwa 30 Minuten Fahrzeit an. Jedes Telefonat dokumentieren Sie im Anrufprotokoll. Wenn Sie keinen Therapieplatz mit weniger als drei Monaten Wartezeit finden, haben Sie Anspruch auf Kostenerstattung nach § 13 SGB V.

Informieren Sie nun Ihre Krankenkasse, dass Sie die Kostenerstattung einer Therapie wünschen. Erkundigen Sie sich, ob weitere Unterlagen benötigt werden und bereits die Kosten für die probatorischen Sitzungen erstattet werden. Anschließend können Sie ein Erstgespräch mit mir vereinbaren.